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Arbeitnehmerkündigung:
Sollten Sie selbst (ordentlich) kündigen wollen, richtet sich die Frist nach § 622 Abs. 1 BGB. Danach kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Hierfür brauchen Sie keine Gründe anzugeben. Eine arbeitsvertraglich vereinbarte längere Arbeitnehmerkündigungsfrist ist unwirksam, wenn diese länger ist als die des Arbeitgebers, § 622 Abs. 6 BGB.
Sollte das Arbeitsverhältnis bereits so zerrüttet sein, dass Sie auf gar keinen Fall mehr zur Arbeit erscheinen möchten, können Sie außerordentlich fristlos kündigen, § 626 BGB. Hierfür müssen Sie einen wichtigen Grund angeben. „Wichtige Gründe“ gibt es zahlreiche. Sollten Sie sich unsicher sein, ob dies bei Ihnen der Fall ist, sprechen Sie uns gerne an.
Arbeitgeberkündigung:
Für die ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber gelten bestimmte Fristen nach § 622 Abs. 2 BGB. Dies hängt von Ihrer Beschäftigungsdauer ab. Hat Ihr beispielsweise Arbeitsverhältnis zwischen zwei und fünf Jahren bestanden, so beträgt die Kündigungsfrist einen Monat zum Ende eines Kalendermonats, § 622 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Sollten Sie weniger als zwei Jahre im Betrieb beschäftigt sein, so gilt § 622 Abs. 1 BGB mit seiner vierwöchigen Kündigungsfrist zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats.
Innerhalb der Probezeit kann der Arbeitgeber Ihnen mit einer Frist von zwei Wochen kündigen, § 622 Abs. 3 BGB.
Beachten Sie, dass von der gesetzlichen Kündigungsfrist durch Tarifvertrag (§ 622 Abs. 4 BGB) ebenso wie durch einzelverträgliche Vereinbarung (§ 622 Abs. 5 BGB) abgewichen werden kann. Eine kürzere Kündigungsfrist ist jedoch durch einzelvertragliche Regelung nur unter besonderen Umständen möglich, § 622 Abs 5 Nr. 1 und 2 BGB.
Dem Arbeitgeber steht bei gravierenden Verstößen durch den Arbeitnehmer ebenso das Instrument der außerordentlichen fristlosen Kündigung zur Verfügung, § 626 BGB. Auch für den Arbeitgeber gilt, dass ein „wichtiger Grund“ vorliegen muss.
Nach Erhalt der schriftlichen außerordentlichen Kündigung brauchen Sie nicht mehr zur Arbeit erscheinen. Selbst wenn sich später herausstellt, dass diese Kündigung unwirksam war, brauchen Sie bis zu diesem Feststellungszeitpunkt nicht mehr zur Arbeit zu erscheinen.
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