Rund um die Kündigung (Teil II)
RA Alexander Naebers • 15. August 2022

Innerhalb welcher Frist muss ich klagen?


Um eine Kündigung arbeitsgerichtlich anzugreifen, ist es unverzichtbar innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Erhalt der schriftlichen Kündigung bei dem Arbeitsgericht Klage einzureichen, § 4 S. 1 KSchG. Denn ansonsten gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam. D.h. Sie können grundsätzlich nicht mehr dagegen vorgehen.

Die Frist gilt auch, wenn man die Befristung des Arbeitsvertrages angreifen möchte. Hier ist der maßgebliche Zeitpunkt drei Wochen nach dem arbeitsvertraglich vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses.

Die Frist gilt allerdings nicht für Eigenkündigungen durch den Arbeitnehmer.

Wichtig ist, dass die Klage innerhalb dieser Dreiwochenfrist beim Arbeitsgericht eingegangen sein muss. Es reicht also nicht aus diese am letzten Tag per Brief abzusenden.

Können Sie die Frist trotz Anwendung aller nach Lage der Umstände zumutbaren Sorgfalt nicht einhalten, können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses einen Antrag beim Arbeitsgericht stellen die Klage nachträglich zuzulassen, § 5 KSchG. Der Antrag kann allerdings nach sechs Monaten nach Versäumung der originären Dreiwochenfrist nicht mehr gestellt werden.

Daher zögern Sie nicht so schnell wie möglich nach Erhalt der schriftlichen Kündigung Rechtsrat zu ersuchen.


von RA Alexander Naebers 15. August 2022
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